Klärschlamm­verordnung (AbfKlärV) – Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlamm­gemisch und Klär­schlamm­kompost

Klärschlamm getrocknet von Kläranlage

Die Abfallklärschlammverordnung (AbfKlärV) ist eine Spezialvorschrift im deutschen Abfallrecht und regelte bis zur Novellierung im Oktober 2017 ausschließlich die Bedingungen, die eine bodenbezogene Verwertung (landwirtschaftlich zu Düngezwecken oder zur landbaulichen Verfüllung) von Klärschlämmen möglich machten.

Klärschlamm ist rechtlich gesehen Abfall aus der abgeschlossenen Abwasserbehandlung, der zu entsorgen ist.

Klärschlammverordnung AbfKlärV Rückgewinnung Phosphor

Die Neufassung der AbfKlärV (BGBl. I, S. 3465) ist als sogenanntes Artikelgesetz formuliert worden. Die Artikel treten jeweils zu bestimmten Zeitpunkten in Kraft und ändern sukzessive die Verordnung. Die bodenbezogene Verwertung tritt hierbei in den Hintergrund.

Artikel 4 des Gesetzes regelt die Vorbereitung der Umsetzung der Phosphor Rückgewinnung und tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Die eigentliche Verpflichtung zur thermischen Verwertung von Klärschlämmen und die Definition der Anforderungen an die Phosphor Rückgewinnung werden in Artikel 5 bestimmt. Artikel 5 tritt zum 01.01.2029 in Kraft und gilt für Kläranlagen ab einer behördlich genehmigten Ausbaustufe von mehr als 100.000 EW.

Artikel 6 folgt 3 Jahre später und tritt zum 01.01.2032 in Kraft und weitet den Anwendungsbereich auf Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von 50.000 EW aus.

Eine bodenbezogene Verwertung wird ab 2029 nur noch in seltenen bzw. zeitlich begrenzten Ausnahmefällen möglich sein.

Nach Artikel 4 müssen alle Kläranlagenbetreiber zum einen im Jahr 2023 den Phosphorgehalt ihrer Klärschlämme bestimmen und zum anderen bis zum 31.12.2023 den zuständigen Behörden ein Konzept vorlegen, wie die Phosphor Rückgewinnung umgesetzt werden soll. In dem Konzept ist darzulegen, welche Maßnahmen bis dahin ergriffen wurden und welche weiteren Maßnahmen bis 2029 geplant sind, um die abfallrechtlichen Auflagen zu erfüllen. Im Jahr 2027 ist die Phosphormessung zu wiederholen und ein fortgeschriebenes Konzept, den Behörden vorzulegen.

Ab dem 01.01.2029 tritt die eigentliche Verpflichtung zur Phosphor Rückgewinnung in Kraft, wenn die Klärschlammtrockenmasse 2% (Schwellenwert) oder mehr an Phosphor enthält.

Die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen ist dann grundsätzlich nicht mehr zulässig. Auch ist die Mitverbrennung faktisch nur noch möglich, wenn Phosphor bereits auf der Kläranlage hinreichend abgetrennt wurde.

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