Die Klärschlämme aus der öffentlichen und nicht öffentlichen Abwasserbehandlung werden zu großen Teilen der Klärschlammverbrennung zugeführt. In Deutschland beträgt das jährliche Klärschlammaufkommen rund 3,0 Millionen Tonnen Trockenmasse. Davon entfallen ca. 1,8 Millionen Tonnen auf die öffentliche und 1,2 Millionen Tonnen auf die nichtöffentliche Abwasserbehandlung (Destatis 2016).
Die Klärschlämme aus der nichtöffentlichen Abwasserbehandlung stammen aus betriebseigenen Kläranlagen und werden zu 40% thermisch entsorgt. Der Rest wird anderweitig stofflich verwertet, wobei die bodenbezogene Verwertung weniger als 3% ausmacht.
Bei der öffentlichen Abwasserbehandlung (kommunale Kläranlagen) werden mehr als 65% (1,1 Millionen Tonnen) der Klärschlämme thermisch behandelt. Der Rest wird derzeit noch landwirtschaftlich bzw. landbaulich verwertet. Diese Klärschlämme sind nach AbfKlärV 2017 ab dem 01.01.2029 bzw. 01.01.2032 fast vollständig der Verbrennung zuzuführen und aus den resultierenden Aschen der Phosphor zu 80% zurückzugewinnen.
Eine wesentliche technisch-wirtschaftliche Vorrausetzung für die Phosphorrückgewinnung nach AbfKlärV ist Verbrennung in Verbrennungsanlagen, die fast ausschließlich kommunale Klärschlämme verbrennen (Mono-Verbrennungsanlagen).
Derzeit bestehen in Deutschland Mono-Verbrennungskapazitäten in Höhe von 620 [1.000 t KS TM]. In diesen Anlagen werden jährlich ca. 460 [1.000 t KS TM] kommunale und 160 [1.000 t KS TM] industrielle Klärschlämme verbrannt (Destatis 2016, UBA 2018). Der größte Teil der Klärschlämme geht in die Mitverbrennung. In Kohlekraftwerken werden rund 400 [1.000 t KS TM] und in Zementwerken 125 [1.000 t KS TM] thermisch verwertet. Ein kleinerer Teil (42 [1.000 t KS TM]) geht in Abfallverbrennungsanlagen.
Damit wird deutlich, dass bis zum 01.01.2029 erhebliche Mono-Verbrennungskapazitäten neu geschaffen werden müssen. Es sind nicht nur für die derzeit noch bodenbezogen verwerteten Klärschlämme (700 [1.000 t KS TM]), sondern auch für die der Mitverbrennung zugeführten Klärschlämme Kapazitäten (insgesamt 1.100 [1.000 t KS TM]) zu schaffen.
Es gibt derzeit rund 34 Neubauprojekte mit jeweils unterschiedlichem Planungs, Genehmigungs- und Umsetzungsstand. Ein Großteil dieser Projekte liegt in der Verantwortung kommunaler Unternehmen oder kommunaler Kooperationen. Gemein ist all diesen Neubauprojekten, dass es noch keine endgültige Lösung für die Phosphorrückgewinnung gibt. Kann bis zum 01.01.2029 keine Phosphorrückgewinnung realisiert werden, müssen die Klärschlammaschen in gesonderten Deponien zwischengelagert werden. Auf den zwischen gelagerten Aschen lastet dann weiterhin Rückgewinnungsverpflichtung.
In den Jahren 2023 und 2027 müssen alle Kläranlagenbetreiber ihr Konzept zur Phosphorrückgewinnung als Vorbereitung auf 2029 bzw. 2032 vorlegen. Auch wenn die Rückgewinnungsverpflichtung auf den Verbrenner übergeht, so bleiben die Kläranlagenbetreiber in der Pflicht, ab dem 01.01.2029/2032 eine den Anforderungen der AbfKlärV genügende Phosphorrückgewinnung nachzuweisen. Den Nachweis müssen die Verbrenner bereits für das 2023er Konzept hinreichend ermöglichen.